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Verfälschen einer echten Urkunde i.S.v. § 267 I Alt. 2 StGB
Verfälschen einer echten Urkunde: Jede unbefugte nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts der Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt, als vorher.
BEACHTE: Verliert die Urkunde durch die Einwirkungshandlung ihren Charakter als Urkunde, ist § 274 StGB zu prüfen.
BEACHTE: Verliert die Urkunde durch die Einwirkungshandlung ihren Charakter als Urkunde, ist § 274 StGB zu prüfen.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010