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Festnahmerecht, § 127 I StPO
- umstritten ist, ob eine Straftat tatsächlich vorliegen muss oder dringender Tatverdacht ausreicht:
- Rspr.: dringender Tatverdacht reicht aus, da dem Täter das Irrtumsrisiko nicht auferlegt werden soll
- a.A.: Tatverdacht reicht nicht aus- § 127 II StPO soll weitergehende Befugnisse für am Ermittlungsverfahren Beteiligte, die einer disziplinarischen Verantwortung unterliegen, begründen
- gerechtfertigt sind einfache Körterverletzungen, die mit dem Festnehmen einhergehen
Tags: Festnahmerecht
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010