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Klinische Prognose (Überlegenheit)
In der Literatur und in der Praxis gelten die klinischen Prognosen als überlegen, obwohl gesicherte statistische Nachweise hierfür bislang nicht vorliegen. Für die Überlegenheit der klinischen Pr. eines kriminologisch erfahrenen Psychaters oder Psychologen sprechen vor allem folgende Überlegungen: Ein Sachverständiger kann zunächst auf die Kriterien der statistischen Prognoseverfahren als "Erfahrungswissen" zurückgreifen; teilweise werden sie ausdrücklich zur Überprüfung oder Ergänzung der klinischen Prognose eingesetzt. Darüber hinaus steht im ein differenziertes methodisches Instrumentarium zur Erfassung persönlichkeitsspezifischer Prognosefaktoren unter Einbeziehung psychologischer u. psychopathologischer Merkmale zur Verfügung . Auch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale, die Berücksichtigung stürmischer Reifungsverläufe u. veränderter Lebensumstände ist bei einer klinischen Pr. eher gewährleistet. Die schwierige Verknüpfungen mit der voraussichtlichen Sanktionswirkung stößt zwar auch hier auf Grenzen, solange keine differenzierte Ergebnisse über die Effektivität strafrechtlicher Sanktionen vorliegen, doch ist zumindest für einen erfahrenen Sachverständigen eine empirische Beurteilungsbasis durch Vergleiche mit früheren ähnlichen Fällen vorhanden.
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Quelle: S. 102 K/S
Quelle: S. 102 K/S