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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
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Arten der Form
a. Schriftform
- gesetzliche Schriftform 126: Verbraucherdarlehensverträge 492 I, Kündigung und Aufhebung von Arbeitsverhältnissen 623, Bürgschaftserklärung 766
- vereinbarte Schriftform 127 I und II, durch Parteien bestimmt, Telekommunikative Übermittlung genügt
b. Elektronische Form 126a, 126 III = elektr. Dokument + Name + qualifizierte elektr. Signatur
- kann Schriftform ersetzen, jedoch nicht wenn Gesetz etwas anderes vorsieht (Verbraucherdarlehensverträge 492 I, Kündigung und Aufhebung von Arbeitsverhältnissen 623, Schuldversprechen/-anerkenntnis
c. Textform 126b, 126 III, 127 I
- lesbare, aber nicht notwendigerweise unterschriebene Erklärung
- Brief, Fax, E-Mails etc. -> Belehrung, weniger Autenzität wichtig
z.B. Widerruf von Verbraucherverträgen § 355 I 2, Widerrufsbelehrung § 355 II 1
d. Öffentliche Beglaubigung (durch Gesetz vorgeschrieben)
- Unterschrift vor Notar ableisten, Registereinträge
e. Notarielle Beglaubigung 128 (durch Gesetz vorgeschrieben)
- Notar Erklärung aufnimmt, berät und belehrt, Unterschrift beider Parteien, Dienstsiegel z.B. Grundstücksveräußerungen § 311 I 1, GmbH Gründung
f. Abgabe von Erklärungen vor einer Behörde
- keine Formvorschrift, aber Zuständigkeit, z.B. Ehe,
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Karteninfo:
Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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