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Ziel der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Das Ziel der Verwarnung mit Strafvorbehalt ist es, im unteren Bereich der Kriminalität dem Täter, insbesondere dem Ersttäter, die Bestrafung zu ersparen. Vom Absehen von Strafe unterscheidet sie sich darin, dass der Täter verwarnt
und die verwirkte Strafe im Urteil bereits bestimmt wird. Auch wenn dem Täter das Strafübel nicht zugefügt wird, wird ihm der Ernst der Situation damit vor Augen geführt und es wird ihm deutlich gemacht, welches Verhalten in Zukunft von ihm erwartet wird. Der auf den Täter ausgeübte Druck kann dabei durch Anweisungen (§ 59a II StGB) weiter verstärkt und spezialpräventiv sinnvoll angereichert werden. Von den Strafen wie namentlich der Geld- und der Freiheitsstrafe unterscheidet sich die Verwarnung mit Strafvorbehalt darin, dass die Verurteilung zu Strafe unterbleibt. Der lediglich verwarnte Täter bleibt, wenn er die
Bewährungszeit erfolgreich durchsteht, von dem Makel des „Vorbestraftseins“ einschließlich der damit verbundenen sozialen Stigmatisierung (Eintragung imBundeszentralregister) verschont.
und die verwirkte Strafe im Urteil bereits bestimmt wird. Auch wenn dem Täter das Strafübel nicht zugefügt wird, wird ihm der Ernst der Situation damit vor Augen geführt und es wird ihm deutlich gemacht, welches Verhalten in Zukunft von ihm erwartet wird. Der auf den Täter ausgeübte Druck kann dabei durch Anweisungen (§ 59a II StGB) weiter verstärkt und spezialpräventiv sinnvoll angereichert werden. Von den Strafen wie namentlich der Geld- und der Freiheitsstrafe unterscheidet sich die Verwarnung mit Strafvorbehalt darin, dass die Verurteilung zu Strafe unterbleibt. Der lediglich verwarnte Täter bleibt, wenn er die
Bewährungszeit erfolgreich durchsteht, von dem Makel des „Vorbestraftseins“ einschließlich der damit verbundenen sozialen Stigmatisierung (Eintragung imBundeszentralregister) verschont.