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Was sind die wesentlichen ethischen Richtlinien (15) der DGP und BDP?
- Psychologen müssen ihre Klienten/Patienten über alle wesentlichen Maßnahmen und Behandlungsabläufe unterrichten und sich ihre Einwilligung versichern.
- Klienten/Patienten haben das Recht, ohne Gegenwart eines Dritten beraten oder behandelt zu werden.
- Psychologen sind in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe loyal, tolerant und hilfsbereit.
- Angestellt oder beamtete Psychologen haben bei Begründung eines Dienstverhältnisses auf ihre eigenverantwortliche Berufsausübung hinzuweisen, insbesondere auf die ihnen kraft Gesetzes obliegende Schweigepflicht.
- Sie haben darauf hinzuweisen, dass ihre persönliche Verantwortung für Patient und Klient Grenzen der dienstlichen und fachlichen Aufsicht über ihre Arbeit bedingen kann und darauf hinzuwirken, dass insbesondere in der heilkundlich-klinischen Psychologie den Psychologen ein weisungsfreier Kernbereich bleibt.
- Sie haben darauf hinzuwirken, dass ethischen Anforderungen zuwiderlaufende und nicht fachgerecht zu erfüllende Aufgaben nicht abverlangt werden können.
- Dem Arbeitgeber soll eine Ausfertigung dieser ethischen Richtlinien übergeben werden.
- Psychologen sind nach §203 StGB verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein bedrohtes Rechtsgut überwiegt.
- Die Schweigepflicht von Psychologen besteht auch gegenüber Familienangehörigen der ihnen anvertrauten Personen.
- Ebenso besteht Schweigepflicht von Psychologen gegenüber ihren Kollegen und Vorgesetzten.
- Psychologen sind verpflichtet, über Beratungen und Behandlungen aussagefähige Aufzeichnungen zu erstellen
- Allgemein gilt, dass die Erstellung und Verwendung von Gutachten und Untersuchungsberichten von Psychologen größtmögliche sachliche und wissenschaftliche Fundiertheit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfordert.
- Gutachten und Untersuchungsberichte müssen für die Adressaten inhaltlich nachvollziehbar sein.
- Psychologen sind gehalten, darauf hinzuwirken, dass die Begutachteten ihre Gutachten bzw. den Untersuchungsbericht auf Wunsch einsehen können, sofern für sie kein gesundheitlicher Schaden zu befürchten ist.
- Falls der Auftrag eine Einsichtnahme von vornherein ausschließt, müssen die Begutachteten vorab davon in Kenntnis gesetzt werden.
Tags: Ethik, Grundsätze
Quelle: S30
Quelle: S30
Karteninfo:
Autor: coster
Oberthema: Psychologie
Thema: Psychologische Diagnostik
Schule / Uni: Universität Wien
Ort: Wien
Veröffentlicht: 12.06.2013