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Nach Austausch der Schlösser kann ein Vermieter keine Nutzungsentschädigung verlangen
Nachdem ein Vermieter seinem Mieter fristlos gekündigt hatte, räumte der Mieter nicht unverzüglich die Wohnung. Deshalb tauschte der Vermieter das Schloss der Eingangstür der Mietwohnung aus. Anschließend verklagte er den Mieter auf Nutzungsentschädigung.
Ohne Erfolg! Das Berliner Kammergericht entschied, dass das Auswechseln des Schlosses eine verbotene Handlung des Vermieters darstellte. Einem Vermieter steht zwar nach einer rechtmäßigen Kündigung grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglich gezahlten Miete zu, wenn der Mieter die Wohnung unberechtigt weiter nutzt. Durch den Austausch des Schlosses hatte sich der Vermieter jedoch einer rechtswidrigen Handlung schuldig gemacht, so dass dem Mieter eine Vorenthaltung der Mietwohnung gem. § 546a BGB nicht mehr vorgeworfen werden konnte. Der Vermieter hatte seinen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung durch seine Rechtsverletzung verwirkt (KG, Beschluss v. 14.09.2009, Az. 8 U 135/09).
Ohne Erfolg! Das Berliner Kammergericht entschied, dass das Auswechseln des Schlosses eine verbotene Handlung des Vermieters darstellte. Einem Vermieter steht zwar nach einer rechtmäßigen Kündigung grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglich gezahlten Miete zu, wenn der Mieter die Wohnung unberechtigt weiter nutzt. Durch den Austausch des Schlosses hatte sich der Vermieter jedoch einer rechtswidrigen Handlung schuldig gemacht, so dass dem Mieter eine Vorenthaltung der Mietwohnung gem. § 546a BGB nicht mehr vorgeworfen werden konnte. Der Vermieter hatte seinen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung durch seine Rechtsverletzung verwirkt (KG, Beschluss v. 14.09.2009, Az. 8 U 135/09).
Tags: entschädigung, schlösseraustausch
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