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Stehen dem Bürgen nach Befriedigung des Gläubigers neben § 774 I 1 BGB weitere Vorderungen gegen den Gläubiger zu?
Die Beantwortung der Frage hängt vom Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner ab. Da hier in der Regel ein Auftrag, eine Geschäftsbesorgung oder eine GoA vorliegen werden, kommen weitere Forderungen in der Tat regelmäßig in Betracht.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010