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Klagebefugnis
§ 42 II
wenn Kläger geltend macht, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein
Widerspruch: Widerspruchsbefugnis § 42 II analog (Beanstandung "Unweckmäßigkeit" genügt)
Unterlassungs- + Leistungsklagen: § 42 II analog (Ausschluss von Popularklagen), Arg: 19 IV 1 GG
Allg. Feststellungsklage: 1. Nicht erforderlich wg. besonderem
Feststellungsinteresse
2. Erforderlich um jede Art von
Popularklage auszuschließen (analog)
Normenkontrollantrag: Antragsbefugnis § 47
Verletzung: Möglichkeitstheorie, bei Anfechtungsklage Adressatentheorie (zumindest 2 I GG)
Subjektives Recht
Schutznormtheorie: Norm muss zumindest auch dem Schutz des Einzelnen dienen
wenn Kläger geltend macht, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein
Widerspruch: Widerspruchsbefugnis § 42 II analog (Beanstandung "Unweckmäßigkeit" genügt)
Unterlassungs- + Leistungsklagen: § 42 II analog (Ausschluss von Popularklagen), Arg: 19 IV 1 GG
Allg. Feststellungsklage: 1. Nicht erforderlich wg. besonderem
Feststellungsinteresse
2. Erforderlich um jede Art von
Popularklage auszuschließen (analog)
Normenkontrollantrag: Antragsbefugnis § 47
Verletzung: Möglichkeitstheorie, bei Anfechtungsklage Adressatentheorie (zumindest 2 I GG)
Subjektives Recht
Schutznormtheorie: Norm muss zumindest auch dem Schutz des Einzelnen dienen