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Def.: Rechtswidriger Vermögensvorteil i.S.v. § 263 I StGB
Vermögensvorteil: jede günstige Gestaltung / wertmäßige Verbesserung der Vermögenslage.
Rechtwidrig: wenn kein rechtlich Begründeter Anspruch nach SachenR
Rechtwidrig: wenn kein rechtlich Begründeter Anspruch nach SachenR
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010