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Kommunalrecht: Vertiefungsfragen
Kann eine bereits erfolgte Zusage, einem örtlichen Verein eine Stadthalle zu überlassen widerrufen werden, wenn nun der Ortsverband der Partei für den selben Tag eine Zulassung begehrt?
Kann die Gemeinde ihre Halle fiktiv, also ohne konkrete Gebrauchsabsicht, für bestimmte Parteien reservieren, sodass für die anderen Parteien die Kapazität erschöpft wäre?
Kann der Zulassungsverwaltungsakt von der Hinterlegung einer Sicherheit für eintretende Schäden abhänig gemacht werden?
Kann eine bereits erfolgte Zusage, einem örtlichen Verein eine Stadthalle zu überlassen widerrufen werden, wenn nun der Ortsverband der Partei für den selben Tag eine Zulassung begehrt?
Kann die Gemeinde ihre Halle fiktiv, also ohne konkrete Gebrauchsabsicht, für bestimmte Parteien reservieren, sodass für die anderen Parteien die Kapazität erschöpft wäre?
Kann der Zulassungsverwaltungsakt von der Hinterlegung einer Sicherheit für eintretende Schäden abhänig gemacht werden?
Anspruchsgrundlage: § 22 III iVm I NGO oder Art. 21 GG iVm § 5 PartG (Ermessensverdichtung. § 5 PartG aber nur Ausprägung von Art. 2GG). Daher müssen den Parteien besonders zur Wahlkampfzeit Einrichtungen zu Verfügung gestellt werden. Hierbei ist jedoch immer die tatsächlichen Leistungsmöglichkeiten berücksichtigen. Der Anspruch entfällt mithin, wenn die Halle vergeben ist. Ein Widerruf gem. § 1 I NVwVfG iVm § 49 II Nr. 3 VwVfG scheidet - keine geänderte Sachlage/ keine Gefährdung öffentlichen Interesses.
Parteien müssen an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Art 21 GG. Die öffentliche Gewalt darf nur dann Eingreifen, wenn besonders zwingende Gründe dies rechtfertigen. Hier keine konkrete sonder abstrakte Kapazitätenbregrenzung, daher kein rm Eingriff.
Grds. darf ein Zulassungsanspruch nicht durch gewillkürte Bedingungen unterlaufen werden (Kehrseite von § 22 NGO). Hier Sicherheit aber gemäß § 96 II 2 NGO gerechtfertigt.
Parteien müssen an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Art 21 GG. Die öffentliche Gewalt darf nur dann Eingreifen, wenn besonders zwingende Gründe dies rechtfertigen. Hier keine konkrete sonder abstrakte Kapazitätenbregrenzung, daher kein rm Eingriff.
Grds. darf ein Zulassungsanspruch nicht durch gewillkürte Bedingungen unterlaufen werden (Kehrseite von § 22 NGO). Hier Sicherheit aber gemäß § 96 II 2 NGO gerechtfertigt.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Vertiefungsfragen
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