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Voraussetzung: Eigentumserwerb bei Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruches gem. §§ 929, 931 BGB
1. Einigung
zwischen Veräußerer und Erwerber, dass Eigentum übergehen soll

2. Dritter ist im Besitz der Sache

3. Abtretung des Herausgabeanspruches
  - BMV
  - § 812 BGB
  - § 985 BGB ?
    e.A. (+)
    h.L. (-), ausschließlich Einigung genügt

4. Verfügungsbefugnis des Veräußerers

RF: Eigentum geht auf den Erwerber über (§ 931 BGB).
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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