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Abgrenzung Privat zu Ö-Recht Theorien
Nach der auf Ulpian zurückgehenden Interessentheorie sind öffentliches Rechtssätze die dem öffentlichen Interessen verpflichtet sind, und privates Recht die Rechtssätze die dem Individualinteresse verpflichtet sind.
Die Subordinationstheorie (= Über-Unterordnungstheorie = Subjektionstheorie) stellt darauf ab, ob die betroffene Norm zwischen den Beteiligten ein Über- Unterordnungsverhältnis, dann öffentliches Recht, oder eine Gleichordnung, dann Privatrecht, annimmt.
Die auf F. J. Wolff zurückgehende modifizierte Subjektstheorie (Zuordnungstheorie = Sonderrechtstheorie) geht von öffentlichem Recht aus, wenn die Norm allein den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet, und von Privatrecht wenn eine Norm jedermann berechtigt oder verpflichtet
Die Subordinationstheorie (= Über-Unterordnungstheorie = Subjektionstheorie) stellt darauf ab, ob die betroffene Norm zwischen den Beteiligten ein Über- Unterordnungsverhältnis, dann öffentliches Recht, oder eine Gleichordnung, dann Privatrecht, annimmt.
Die auf F. J. Wolff zurückgehende modifizierte Subjektstheorie (Zuordnungstheorie = Sonderrechtstheorie) geht von öffentlichem Recht aus, wenn die Norm allein den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet, und von Privatrecht wenn eine Norm jedermann berechtigt oder verpflichtet