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Def.: Empfindliches Übel i.S.v. § 240 I StGB
Übel: jedem vom Betroffenen als negativ empfundene Veränderung der Außenwelt.
Empfindlich: wenn mit dem Übel eine erhebliche Werteinbuße verbunden + der drohende Verlust bei objektiver Betrachtung - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - dazu geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem durch die Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
Empfindlich: wenn mit dem Übel eine erhebliche Werteinbuße verbunden + der drohende Verlust bei objektiver Betrachtung - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - dazu geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem durch die Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010