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Rechtswidrigkeit der Nötigung (§ 240 StGB)

- Zunächst ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z.B. Art 5 u. Art. 8 GG)

- Desweiteren muss die Rechtswidrigkeit im Wege einer die Gesamttat bewertenden Feststellung ermittelt werden (Verwerflichkeit)

- Verwerflichkeit liegt bei Verwerflichkeit des Mittels (Strafbarkeit oder Durchsetzungsmöglichkeit durch rechtsstaatliche Instrumentarien), Verwerflichkeit des Zwecks (strafbares Verhalten des Opfers, Verhalten des Opfers, auf das der Täter keinen Anspruch hat), verwerfliche Relation zwischen Mittel und Zweck. Nach dem BVerfG sind bei der Bewertung der Verwerflichkeit von Blockadeaktionen auch die politischen Ziele im Verhältnis zur Intensität der Beeinträchtigung im Lichte von Art. 8 GG zu berücksichtigen
Tags: Nötigung, Rechtswidrigkeit
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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