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In welchem Verhältnis steht Art. 2 Abs. 1 GG zu den Spezialfreiheitsrechten?
Im Verhältnis der Subsidiarität. Art. 2 Abs. 1 GG ist also nur zu prüfen, wenn Spezialfreiheitsrechte für ein bestimmtes Handeln nicht einschlägig sind (z.B. Reiten im Walde). Sofern ein Spezialfreiheitsrecht einschlägig, aber nicht verletzt ist, bleibt für die Prüfung des Art. 2 Abs. 1 GG kein Raum.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010