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Prüfungsreihenfolge beim Nebeneinander von § 251 StGB und §§ 211 ff. StGB
- ist der Tötungsvorsatz problematisch, so empfielt sich, mit den Tötungsdelikten zu beginnen, sofern der Tötungsvorsatz verneint wird => anschließend Prüfung der §§ 249 ff. StGB
- Liegt der tötungsvorsatz vor, ist gleichwohl mit den Raubdelikten anzufangen, da im Rahmen von §§ 211 StGB (Habgier, Ermöglichungsabsicht) nach oben verwiesen werden kann
Tags: Nebeneinander von § 251 StGB und §§ 211 ff. StGB
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010