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Auswirkungen der Rechtsnachfolge im Rahmen des § 1004?
Rechtsnachfolger des Betroffenen können nunmehr den Anspruch aus § 1004 geltend machen, selbst, wenn der Rechtsvorgänger die Beeinträchtigung gestattete und somit sein Anspruch aus § 1004 I ausgeschlossen war und der Störer deshalb ein obligatorisches Recht auf die Beeinträchtigung hatte. Etwas anderes gilt freilich, wenn der Störer ein dingliches Recht auf die Beeinträchtigung hatte.
Der Rechtsnahcfolger des Störers ist nunmerh neuer Störer. Bei einer Veräußerung nach § 929, 930 BGB ist auch der Rechtsvorgänger Störer.
Der Rechtsnahcfolger des Störers ist nunmerh neuer Störer. Bei einer Veräußerung nach § 929, 930 BGB ist auch der Rechtsvorgänger Störer.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010