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Wohnungseigentümer haften in voller Höhe für Kommunalabgaben
Jeder einzelne Eigentümer kann für die gesamten Kommunalabgaben einer Gemeinschaft in Haftung genommen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen im Herbst des vergangenen Jahres. Im verhandelten Fall hatte eine Gemeinde gegen alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Gebührenbescheide über Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren für das gemeinschaftliche Grundstück für das Jahr 2008 erlassen. Der Bescheid sah vor, dass alle Eigentümer für die Gebühren als Gesamtschuldner haften. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer von der Gemeinde in Höhe der Gesamtkosten in Anspruch genommen werden könnte. Ein Eigentümer war der Ansicht, dass er lediglich anteilig in Höhe seines Miteigentumsanteils haftet und zog vor Gericht.
Das Gericht entschied zum Nachteil des klagenden Eigentümers. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Gebührenpflicht aus den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück ergibt. Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks einer Wohnanlage sind alle Wohnungseigentümer. Deshalb liegt es im Ermessen einer Gemeinde grundstücksbezogene Gebühren von allen oder von einzelnen Eigentümern der Gemeinschaft einzufordern. Eine Haftungsbeschränkung gemäß § 10 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zugunsten der Eigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile kommt nicht in Betracht. Die Gebühren sind keine Schulden der Eigentümergemeinschaft, sondern persönliche Schulden der einzelnen Wohnungseigentümer als Eigentümer des Grundstücks (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 16.09.2009, Az. 13 K 710/08).
Das Gericht entschied zum Nachteil des klagenden Eigentümers. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Gebührenpflicht aus den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück ergibt. Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks einer Wohnanlage sind alle Wohnungseigentümer. Deshalb liegt es im Ermessen einer Gemeinde grundstücksbezogene Gebühren von allen oder von einzelnen Eigentümern der Gemeinschaft einzufordern. Eine Haftungsbeschränkung gemäß § 10 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zugunsten der Eigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile kommt nicht in Betracht. Die Gebühren sind keine Schulden der Eigentümergemeinschaft, sondern persönliche Schulden der einzelnen Wohnungseigentümer als Eigentümer des Grundstücks (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 16.09.2009, Az. 13 K 710/08).
Tags: gesamtschuldnerisch, haftung
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