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Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen

Was ist eine Anpassungsverfügung? Wie ist diese von § 76 II 1 NBauO abzugrenzen?

Hat der Nachbar bei erfolgreicher Dirttanfechtung einen Anspruch auf Erteilung einer Abrißverfügung?
§ 99 II, IV NBauO: Anpassung an materiellrechtliche Anforderungen. Beachte: Aufgrund der systematischen Stellung in den Schlussbestimmungen knnte die Norm nur auf Fälle anwendbar sein, die vor Inkrafttreten des Gesetztes vorlagen, allerdings auch andere Anpassungen gemäß § 99 V NBauO möglich (analoge Anwendung bei Änderungen in der NBauO selbst). Folge: Strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung
Voraussetzung: Sicherheit oder Gesundheit sind konkret gefährdet.
Abgrenzung:  § 76 II 1 NBauO für neue Vorschriften bei Teilbaugenehmigungen.

(P) Abrißverfügungsanspruch des Dritten: Früher e.A.: Folgenbeseitigungsgedanken. Behörde wird durch Folgenbeseitigungsanspruch gebunden. Aber nur Anspruch des Bürgers und Verst0ß gegen Gesetztesvorbehalt. H.M.: Ermessen der Behörde. Aber idR Abriß einzige fehlerfreie Entscheidung.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsmaßnahmen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010

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