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Was versteht man unter der Antragsbefugnis im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht?
Der Antragsteller muss geltend machen, dass er eine Norm wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht für nichtig hält (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG).
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010