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Handelt es sich bei § 830 I 1 BGB um eine Anspruchsgrundlage oder um eine Zurechnungsnorm? Wo liegt der entscheidende Unterschied zu § 823 I BGB
§ 830 I 1 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage, bei der im Gegensatz zu § 823 I BGB die Kausalität zwischen dem Verhalten eines Mittäters und dem Verletzungserfolg keine Haftungsvoraussetzung bildet.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010