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Kommunalrecht: Grundlagen

Warum macht es Sinn, Gemeinden in die mittelbare Verwaltung zu intigrieren? Nenne neben den Kommunen weitere Beispiele der mittelbaren Verwaltung!

Ist ein Vorverfahren in Niedersachsen grds. entbärlich? Welche Ausnahmen sind zu beachten?

Was besagt die instiutionelle Garantie im Rahmen von Art. 28 II GG?
Mitwirkung des Volkes an der Selbstverwaltung: Räumliche Staatsgewalt durch gewählte Organe und plebiszitärer Elemente.
Rechtsanwaltskammer, Industrie- und Handelskammer, TÜV

Grds. kein Vorverfahren, §§ 68 I 2 VwGO iVm § 8a NdsVwGO.
Ausnahmen: § 8a II NdsVwGO, soweit keine Abgabenangelegenheiten;  VAe, mit Prüfungsbewertunggrundlage wie § 192 NBG (auch bei Erlass einer oberstne Landesbehörde); Schuldenerlasse; Nebenbestimmungen bei Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen bei genannten VAe.

Recht auf Existenz von Gemeinden als selbstständige Verwaltungsträger. Aber nur institutioneller, nicht individuell (zB Zusammelegung von Gemeindegebieten: Anhörung erforderlich, jedoch kein Bestandsrecht).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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