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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Störender Hoheitsträger
Grundsatz = Jeder OrdnungsBeh wird nur in ihrem Bereicht tätig es sei denn das Gesetz ermächtigt Handeln in einem anderen Kompetenzbereicht

- Ausnahme = OrdnungsBeh hat besondere Sachkenntnis in einem Bereich (Bspl.: Immissionsschutz)

- Vollzugsmaßnahmen sind dennoch immer von der eigentlich zuständigen Behörde zu vollstrecken

- wenn Hoheitsträger PrivR agiert kommt es zu keinem Kompetenzstreis da kompetenzausschliessende Norm im PrivR nicht gegeben ist
Tags: Kommunalrecht, Ordnungsrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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