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§§ 239 a und 239 b StGB Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme
- geschützte Rechtsgüter:
- § 239 a StGB- Vermögen, Willensentschließungsfreiheit sowie die Freiheit und die physisch-psychischen Integrität
- § 239 b StGB- Willensentschließungsfreiheit sowie die Freiheit und die physisch-psychische Integrität
- objektiver Tatbestand (bei beiden gleich)
- Entführung und Sichbemächtigung + Absicht zum Ausnutzen der Tathandlung zu einer Erpressung oder Nötigung
- Ausnutzungstatbestand- das Ausnutzen ist nicht nur subjektiv beabsichtigt, sondern ist ein objektives Tatbestandsmerkmal
- subjektiver Tatbestand (unterschiedlich)
- § 239 a StGB- Absicht zur Begehung einer Erpressung nach §§ 253, 253 StGB (umstr. für § 249 StGB) + jedwede Drohmittel
- § 239 b StGB- Absicht zur Begehung einer Nötigung nach § 240 StGB + Drohung mit dem Tod, oder einer schweren Körperverletzung bzw. der Freiheitsberaubung von über einer Woche gedroht wird
- §§ 239 a III, 239 b II StGB (Erfolgsqualifikation)
Tags: Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme
Quelle: jurig
Quelle: jurig
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010