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Produzentenhaftung gem. § 823 I BGB?
Produzentenhaftung: den Hersteller trifft die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler oder Fehler bei der laufenden Produktionsbeobachtung weitestgehend vermieden werden.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010