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Welche Beiträge sind zu leisten und in welcher Höhe?
->nicht nur Geldzahlungen zulässig
auch:Übereignung von Sachen,Abtretung von Forderungen,Erbringung von Diensten (§ 706 III),Zur-Verfügung-Stellen des Know-Hows oder des "guten Namens"
->wenn nichts anderes vereinbart schulden alle Gesellschafter den gleichen Beitrag,§ 706 I BGB
auch:Übereignung von Sachen,Abtretung von Forderungen,Erbringung von Diensten (§ 706 III),Zur-Verfügung-Stellen des Know-Hows oder des "guten Namens"
->wenn nichts anderes vereinbart schulden alle Gesellschafter den gleichen Beitrag,§ 706 I BGB
Tags: Beitragsleistung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010