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Was ist im Rahmen des § 420 BGB zu beachten, wenn die Forderung den Gläubigern als Bruchteils- oder Gesamthandgemeinschaft zusteht?
In diesen Fällen kann der Schuldner die an sich teilbare Leistung wegen der gemeinsamen Empfangszuständigkeit nur an alle gemeinschaftlich leisten, so dass eine Unteilbarkeit im Rechtssinne vorliegt. Die Teilgläubigerschaft scheidet mithin in diesem Fall aus.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010