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Einleitung des Strafverfahrens aufgrund privater Initiative
und Einleitung vom Amts wegen
und Einleitung vom Amts wegen
Private Initiative:
Die Strafanzeige gem. § 158 I StPO ist d. Wissensmitteilung über einen Sachverhalt mit der Anregung an die Strafverfolgungsbehörde zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
Der Strafantrag ist die ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung, dass eine Strafverfolgung gewünscht wird.
Über d. bloße Wissensmittlung der Anzeige hinaus enthält der Strafantrag also erkennenbar das Begehren nach Strafverfolgung
Von Amts wegen:
Vielfach erhelten d. Strafverfolgungsbehörden durch amtliche Wahrnehmungen Kenntnis vom Verdacht einer Straftat u. leiten aufgrund dieses Verdachts ein Strafverfahren ein. Für die StA ergibt sich dies aus § 160 I ,,....auf anderem Wege von d. Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt,... und für die Polizei aus § 163 I 1 StPO.
Die Strafanzeige gem. § 158 I StPO ist d. Wissensmitteilung über einen Sachverhalt mit der Anregung an die Strafverfolgungsbehörde zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
Der Strafantrag ist die ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung, dass eine Strafverfolgung gewünscht wird.
Über d. bloße Wissensmittlung der Anzeige hinaus enthält der Strafantrag also erkennenbar das Begehren nach Strafverfolgung
Von Amts wegen:
Vielfach erhelten d. Strafverfolgungsbehörden durch amtliche Wahrnehmungen Kenntnis vom Verdacht einer Straftat u. leiten aufgrund dieses Verdachts ein Strafverfahren ein. Für die StA ergibt sich dies aus § 160 I ,,....auf anderem Wege von d. Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt,... und für die Polizei aus § 163 I 1 StPO.