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Die Auswahl zwischen mehreren Verantwortlichen
Die Auswahl zwischen mehreren Verantwortlichen/Störern erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; sie steht, auch ohne dass dies gesetzlich geregelt ist, im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei. Üblicherweise wird dieser Aspekt im unmittelbaren Zusammenhang mit der Störereigenschaft und nicht erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Polizeimaßnahme (Art. 4 PAG) oder der ordnungsgemäßen Ermessensausübung im
Übrigen (Art. 5 PAG) geprüft.
Hinweis: Entsprechendes gilt für die Störerauswahl der Sicherheitsbehörde nach Art. 9 LStVG oder spezialgesetzlichen Vorschriften (z.B. § 4 Abs. 3 BBodSchG).
Übrigen (Art. 5 PAG) geprüft.
Hinweis: Entsprechendes gilt für die Störerauswahl der Sicherheitsbehörde nach Art. 9 LStVG oder spezialgesetzlichen Vorschriften (z.B. § 4 Abs. 3 BBodSchG).