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22. Welche Rechtsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gibt es aus Anlass einer Mutterschaft?
* Kündigungsschutz:
Von Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt (Entlassung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts).
* Beschäftigungsbeschränkungen:
8 Wochen vor (voraussichtlich vom Arzt errechnet) bis 8 Wochen nach der Geburt generelles Beschäftigungsverbot.
Keine schweren Arbeiten (Detailregelungen), Nachtarbeitsverbot, Überstundenverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
Bei gefährlicher Tätigkeit: individuelles Beschäftigungsverbot ab Feststellung der Schwangerschaft!
* Karenzanspruch:
Nach Mutterschutzgesetz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes, für alle Rechte voll wirksam (Vorrückung,...). Kein Pensionsbeitrag, trotzdem max. 60 Monate pro Kind als Beitragszeit berücksichtigt.
* Väterkarenzgesetz: Mutter kann zu Gunsten des Vaters auf Karenz ganz oder zum Teil verzichten. Teilzeit: Dienstgeber darf nicht automatisch verwehren (Einigungsmöglichkeit).
* Geldleistungen:
1. Schwangerschaft: normales Monatsentgelt zuzüglich Kinderzulage (Nebengebühren laufen teilweise weiter)
2. ab Schutzfrist: kein Monatsentgelt, aber Anspruch auf Wochengeld.
3. Von Geburt bis 36. Lebensmonat: Kinderbetreuungsgeld (bis 30. Lebensmonat wenn nur ein Elternteil in Karenz geht)
Von Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt (Entlassung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts).
* Beschäftigungsbeschränkungen:
8 Wochen vor (voraussichtlich vom Arzt errechnet) bis 8 Wochen nach der Geburt generelles Beschäftigungsverbot.
Keine schweren Arbeiten (Detailregelungen), Nachtarbeitsverbot, Überstundenverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
Bei gefährlicher Tätigkeit: individuelles Beschäftigungsverbot ab Feststellung der Schwangerschaft!
* Karenzanspruch:
Nach Mutterschutzgesetz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes, für alle Rechte voll wirksam (Vorrückung,...). Kein Pensionsbeitrag, trotzdem max. 60 Monate pro Kind als Beitragszeit berücksichtigt.
* Väterkarenzgesetz: Mutter kann zu Gunsten des Vaters auf Karenz ganz oder zum Teil verzichten. Teilzeit: Dienstgeber darf nicht automatisch verwehren (Einigungsmöglichkeit).
* Geldleistungen:
1. Schwangerschaft: normales Monatsentgelt zuzüglich Kinderzulage (Nebengebühren laufen teilweise weiter)
2. ab Schutzfrist: kein Monatsentgelt, aber Anspruch auf Wochengeld.
3. Von Geburt bis 36. Lebensmonat: Kinderbetreuungsgeld (bis 30. Lebensmonat wenn nur ein Elternteil in Karenz geht)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 83 bis 86
Quelle: S. 83 bis 86
Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009