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Abgrenzung Täterschaft <-> Teilnahme : Theorien
Tatherrschaftslehre: wertende Gesamtbetrachtung
Täter ist, wer die Tatherrschaft hat, also die Zentralgestalt des tatbestandlichen Geschehens ist, die den Ablauf der Tat planvoll lenkend oder gestaltend in den Händel hält. Tatmittler = gesteuertes Werkzeug wg. intellektuellem o. voluntativem Übergewicht. (Roxin)
1. Entschluss zur gemeinsamen Tatausführung
2. Wesentlicher Tatbeitrag im Ausführungsstadium (ex-ante)
modifizierte Animus: Abgrenzung gem. subj. Kriterien
Täter will die Tat als eigenen, Teilnehmer will die Tat als fremde.
Anhaltspunkte: grad des eigenen Interesse am Efolg, Umfang der Tatbeteiligung, Wille zur objektiven Tatherrschaft.
Nicht erforderlich ist die Mitwirkung am Tatgeschehen.
Arg.
Wortlaut § 25 I StGB (THL)
Täter ist, wer die Tatherrschaft hat, also die Zentralgestalt des tatbestandlichen Geschehens ist, die den Ablauf der Tat planvoll lenkend oder gestaltend in den Händel hält. Tatmittler = gesteuertes Werkzeug wg. intellektuellem o. voluntativem Übergewicht. (Roxin)
1. Entschluss zur gemeinsamen Tatausführung
2. Wesentlicher Tatbeitrag im Ausführungsstadium (ex-ante)
modifizierte Animus: Abgrenzung gem. subj. Kriterien
Täter will die Tat als eigenen, Teilnehmer will die Tat als fremde.
Anhaltspunkte: grad des eigenen Interesse am Efolg, Umfang der Tatbeteiligung, Wille zur objektiven Tatherrschaft.
Nicht erforderlich ist die Mitwirkung am Tatgeschehen.
Arg.
Wortlaut § 25 I StGB (THL)
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010