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Erläutern sie die „Rückstellungen für drohende Verluste aus schwenden Geschäften
Schwebendes Geschäft: Im Rahmen einen Mehrseitig verpflichtenden Vertrags haben beide Parteien noch nicht geleistet
Drohender Verlust ist nicht gleichzusetzen mit entgangenem Gewinn
Droht nun ein Verlust aus diesem Geschäft ist dafür eine Rückstellung zu bilden
Wichtig: Niederstwertabschreibungen gehen in diesem Fall vor
Drohender Verlust ist nicht gleichzusetzen mit entgangenem Gewinn
Droht nun ein Verlust aus diesem Geschäft ist dafür eine Rückstellung zu bilden
Wichtig: Niederstwertabschreibungen gehen in diesem Fall vor