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Kann eine Antrag nach § 80 V VwGO in allen Fällen des Abs. II erst dann gestellt werden, wenn ein vorheriger Antrag auf Einleitung eines behördliches Aussetzungsverfahrens gestellt wurde?
Nein, das widerspricht dem klaren Wortlaut des § 80 VI VwGO. Die vereinzelt vertretene Gegenansicht, die § 80 VI VwGO hier analog anwenden will, verkennt, dass diese Ausnahmebestimmung zulasten des Bürgers eng auszulegen und damit nicht analogiefühig ist.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010