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Alle Oberthemen / Ausbildereignungsprüfung / Ausbildung für die IHK / Ausbildung
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Persönliche Eignung von Ausbilder und Ausbildende
JArbSchG § 25
geeignet
-Ausbildende muss persönlich geeignet sein
-Ausbilder muss persönlich u. fachlich geeignet sein

nicht geeignet
-min. 2 Jahre Haft
-min. 3 Monate Haft als AG, Ausbildende oder Ausbilder wegen
missbrauch von Kindern u. Jugendlichen
-Straftat nach $109h,171,174-184,225,232-233a Strafgesetzbuch
-Straftat nach Betäubungsmittelgesetz
-2x Verurteilung wegen Stratftat nach dem Jugendschutzgesetzt oder Verbreitung jugendgefährdender Schriften
*Verjährung nach 5 Jahren
-Ordnungswidringkeit nach §58 JArbschG
   -Azubi beschäftigt während der Vollzeitschulpflich
   -Azubi in anderer als die zugelassene Weise beschäftigt
Tags:
Quelle: Mitschrift 01.10.09
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Karteninfo:
Autor: Georgios
Oberthema: Ausbildereignungsprüfung
Thema: Ausbildung für die IHK
Veröffentlicht: 20.03.2010

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