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bewusste Fahrlässigkeit
Erscheinungsform unvorsätzlichen, aber sorgfaltswidrigen Handelns,
bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich
vorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war und
ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat, der tatbestandliche
Erfolg werde nicht eintreten. ( § 15)
bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich
vorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war und
ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat, der tatbestandliche
Erfolg werde nicht eintreten. ( § 15)
Karteninfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Potsdam
Ort: Potsdam
Veröffentlicht: 14.01.2010