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Formelle Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
1. Der Täter darf nicht mehr als 180 Tagessätze verwirkt haben, § 59 I StGB
2. Werden dem Täter mehrere Taten zur Last gelegt, gilt die Obergrenze für die verwirkte Gesamtgeldstrafe, § 59c I StGB. (Die Gerneze 180 Ts gilt auch für die Gesamtgeldstrafe)
3. Mit einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe, und einem Fahrverbot (da dieses die Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe voraussetzt § 44 Abs. 1) kann die Verwarnung nicht kombiniert werden, da diese der Grundidee des Sanktionsmittels, dem Täter die Verurteilung zur Strafe zu ersparen zuwiderlaufen würde.
4. Auch mit den Maßregeln der Besserung und Sicherung kann die Verwarnung nicht kombiniert werden (§ 59 II 2 StGB), da die für die Maßregelverhängung erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht mit der für die Verwarnung erforderlichen günstigen Legalprognose vereinbar wäre.
2. Werden dem Täter mehrere Taten zur Last gelegt, gilt die Obergrenze für die verwirkte Gesamtgeldstrafe, § 59c I StGB. (Die Gerneze 180 Ts gilt auch für die Gesamtgeldstrafe)
3. Mit einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe, und einem Fahrverbot (da dieses die Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe voraussetzt § 44 Abs. 1) kann die Verwarnung nicht kombiniert werden, da diese der Grundidee des Sanktionsmittels, dem Täter die Verurteilung zur Strafe zu ersparen zuwiderlaufen würde.
4. Auch mit den Maßregeln der Besserung und Sicherung kann die Verwarnung nicht kombiniert werden (§ 59 II 2 StGB), da die für die Maßregelverhängung erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht mit der für die Verwarnung erforderlichen günstigen Legalprognose vereinbar wäre.