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Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 ist der Rechtsweg eröffnet, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Wie ist diese Wendung zu verstehen?
Natürlich nicht so, daß die Rechtsverletzung feststehen muß, denn dies zu klären ist ja gerade Aufgabe des Gerichtsverfahrens. Der Kläger muß vielmehr nur geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG stellt damit auf die Verteidigung subjektiver Rechte ab, so daß Popularklagen auf diese Vorschrift nicht gestützt werden können.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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