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Welche Einschränkungen gelten für das Subsidiaritätsprinzip des § 43 II VwGO?
Aufgrund des Zwecks des § 43 II VwGO, eine Umgehung der strengen Zulässigkeitsanforderungen von Gestaltungs- oder Leistungsklagen zu verhindern, werden Einschränkungen für die Fälle gemacht, in denen diese Zulässigkeitsvoraussetzungen (Widerspruchsverfahren, Fristen) gar nicht vorliegen. Dies ist namentlich bei Ersuchen um präventiven Rechtsschutz der Fall, also im Fall der vorbeugenden Feststellungsklage.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010