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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
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Verträge zugunsten Dritter
= Dritter soll berechtigt sein, Leistung zu fordern 328

Echter, berechtigter Vertrag zugunsten Dritter
= Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass Dritter Recht haben soll auf eine Leistung, z.B. Schuldtilgung, Lebensversicherung

Unechter Vertrag zugunsten Dritter
= besteht Verpflichtung des Schuldners an den Dritten zu leisten, nur gegenüber dem Versprechensempfänger, Drittem steht kein Forderungsrecht gegenüber Schuldner zu

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Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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