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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Was sind Bürger, was Einwohner iSd NGO?

Was versteht man unter "Daseinsvorsorge"? Durch welche Rechtsgrundlage werden die Kommunen verpflichtet?

Was versteht man unter öffentlichtlichen Einrichtungen? Warum haben die Gemeinden diese zu schaffen?
Bürger: § 21 II NGO - zu Wahl des Rates berechtigte Einwohner
Einwohner: § 21 I NGO - Jedermann, mit ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde.

Daseinsvorsorge: Kommunen sind gem. Art. 28 II GG iVm § 1 I 2 NGO dazu verpflichtet, für das soziale, kulturelle, ökologische und ökonomische Wohl der Einwohner zu sorgen.

Öffentliche Einrichtungen gem. § 22 NGO
a) von der Gemeinde im öff. Interesse erhalten (unabhänig, ob diese öff. rechtl. ausgestaltet sind)
b) durch Widmung im öff. Nutzungszweck und Umfang bestimmt (Keine bestimmte Rechtsform, daher als VA, AllgV.; Satzung, Beschluss oder konkludent möglich).
c) zur allgemeinen Benutzung durch die Gemeindeangehörigen und ortansässigen Vereinigungen zugänglich gemacht
d) über die die Gemeinde Verfügungsgewalt hat.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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