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Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (gem. § 315 b StGB)
Liegt vor, wenn die normale abstrakte Verkehrsgefahr so gesteigert worden ist, dass konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher geworden sind und infolge der Auswirkungen des Eingriffs für andere Verkehrsteilnehmer eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.
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Quelle: VS 3 Skript 3
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