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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Rechtsbindung der Staatsorgane
-Bindung der staatlichen Organe ans Gesetz aus Art.20III GG

-Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung Art.20III GG

-Art.20III GG  bindet vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Damit werden alle staatlichen Tätigkeiten, soweit sie nicht der förmlichen Gesetzgebung zuzurechnen sind, der Rechtsbindung unterworfen.
Auch nicht der BP oder MP eines Landes soweit ihm Gnadegewalt zukommt, Gnade geht nich vor Recht.
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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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