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Rechtsbindung der Staatsorgane
-Bindung der staatlichen Organe ans Gesetz aus Art.20III GG
-Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung Art.20III GG
-Art.20III GG bindet vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Damit werden alle staatlichen Tätigkeiten, soweit sie nicht der förmlichen Gesetzgebung zuzurechnen sind, der Rechtsbindung unterworfen.
Auch nicht der BP oder MP eines Landes soweit ihm Gnadegewalt zukommt, Gnade geht nich vor Recht.
-Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung Art.20III GG
-Art.20III GG bindet vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Damit werden alle staatlichen Tätigkeiten, soweit sie nicht der förmlichen Gesetzgebung zuzurechnen sind, der Rechtsbindung unterworfen.
Auch nicht der BP oder MP eines Landes soweit ihm Gnadegewalt zukommt, Gnade geht nich vor Recht.