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Ist der Einsatz eines Brechmittels zulässig?
Wegen des nemo-tenetur Grundsatzes herrscht Einigkeit darüber, dass der Beschuldigte Brechmittel nicht selbst zu sich nehmen muss. Umstritten aber, ob er es dulden muss.
Einerseits kann eine zwangsweise Verabreichung zulässig sein, wenn die Voraussetzungen des § 81a StPO gewahrt werden und insbesondere d. Menschenwürde u. der VHM-Grundsatz beachtet werden.
Gegen die Zulässigkeit könnte angeführt werden, dass es gegen die Menschenwürde verstößt, da dem Beschuldigten eine Reaktion aufgezwungen wird, d. als Ergebnis medikamentöser Einwirkung völlig unabhängig von seinem Willen ablaufe. Damit werde der Beschuldigte zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Es liege zudem ein Eingriff in d. Intimsphäre vor, denn d. Betroffene werde zum entwürdigenden Erbrechen in d. Öffentlichkeit gezwungen.Diese Ansicht wurde auch vom EGMR vertreten, welche sogar einen Verstoß gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK darin sah.
Einerseits kann eine zwangsweise Verabreichung zulässig sein, wenn die Voraussetzungen des § 81a StPO gewahrt werden und insbesondere d. Menschenwürde u. der VHM-Grundsatz beachtet werden.
Gegen die Zulässigkeit könnte angeführt werden, dass es gegen die Menschenwürde verstößt, da dem Beschuldigten eine Reaktion aufgezwungen wird, d. als Ergebnis medikamentöser Einwirkung völlig unabhängig von seinem Willen ablaufe. Damit werde der Beschuldigte zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Es liege zudem ein Eingriff in d. Intimsphäre vor, denn d. Betroffene werde zum entwürdigenden Erbrechen in d. Öffentlichkeit gezwungen.Diese Ansicht wurde auch vom EGMR vertreten, welche sogar einen Verstoß gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK darin sah.