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Def.: Renvoi
Renvoi: das zur Anwendung berufene Recht nimmt die Gesamtverweisung durch das inländische IPR nicht an, sondern verweist seinerseits auf eine andere Rechtsordnung, sei es auf das Ausgangsrecht (Rückverweisung, renvoi au premier degré) oder auf eine dritte Rechtsordnung (Weiterverweisung, renvoi au second degré)
Beachte: nur möglich bei Gesamtverweisung.
Rückverweisung auf deutsches Recht ist unabhängig vom Willen der ausländischen Kollisionsnorm stehts Sachnormverweisung (Art. 4 I 2 EGBGB).
Weiterverweisung erfolgt hingegnen nach h.M. in der vom ausländischen Recht bestimmten Art.
Beachte: nur möglich bei Gesamtverweisung.
Rückverweisung auf deutsches Recht ist unabhängig vom Willen der ausländischen Kollisionsnorm stehts Sachnormverweisung (Art. 4 I 2 EGBGB).
Weiterverweisung erfolgt hingegnen nach h.M. in der vom ausländischen Recht bestimmten Art.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010