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Was besagen das Unmittelbarkeits- und das Mündlichkeitsprinzip?
Mündlichkeitsprinzip:
Besagt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem ,,Inbegriff
der Hauptverhandlung" ziehen muss. (vgl. §§ 261, 264 StPO)
(Zur Wahrung d. Grundsatzes, ist bei einem Urkundsbeweis die Urkunde wörtlich zu verlesen, § 249 I1)
Unmittelbarkeitsprinzip:
Hat zwei Ausprägungen- in formeller Hinsicht besagt es, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst wahrnehmen muss
(§§ 226,227) und in materieller Hinsicht , dass die Tatsachen grds. aus d. originären Beweismittel zu schöpfen sind; es dürfen keine Beweissurrogate benutz werden (§ 250).
Sinn und Zweck des Grundsatzes ist ein Interesse an einer möglichst zuverlässigen Beweisgewinnung. Einschränkungen der materiellen Unmittelbarkeit finden sich etwa in §§ 251,253,254,256.
Besagt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem ,,Inbegriff
der Hauptverhandlung" ziehen muss. (vgl. §§ 261, 264 StPO)
(Zur Wahrung d. Grundsatzes, ist bei einem Urkundsbeweis die Urkunde wörtlich zu verlesen, § 249 I1)
Unmittelbarkeitsprinzip:
Hat zwei Ausprägungen- in formeller Hinsicht besagt es, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst wahrnehmen muss
(§§ 226,227) und in materieller Hinsicht , dass die Tatsachen grds. aus d. originären Beweismittel zu schöpfen sind; es dürfen keine Beweissurrogate benutz werden (§ 250).
Sinn und Zweck des Grundsatzes ist ein Interesse an einer möglichst zuverlässigen Beweisgewinnung. Einschränkungen der materiellen Unmittelbarkeit finden sich etwa in §§ 251,253,254,256.