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Def.: falscher Schlüssel i.S.v. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Falsch ist jeder Schlüssel, der zu Tatzeit vom Berechtigten nicht, noch nicht oder nicht mehr (-> "Entwidmung") zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist.
Entwidmung seitens des Berechtigten durch:
- Ersatzbeschaffung
- Entdeckung des Diebstahles
Entwidmung seitens des Berechtigten durch:
- Ersatzbeschaffung
- Entdeckung des Diebstahles
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010