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Def.: Verfügung gem. § 816 I BGB
Verfügung: jedes Rechtsgeschäft, durch das ein dingliches Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.
≠ obligatorische Verpflichtungen
≠ Realakte
(P) Vermietung + Verpachtung
T.d.L. analog
Arg.: Verfügung über Gebrauchswert, § 566 BGB
h.M. (-)
Arg.: schuldrechtliche Einwirkung ist dem Eigentümer ggü. nicht wirksam
≠ obligatorische Verpflichtungen
≠ Realakte
(P) Vermietung + Verpachtung
T.d.L. analog
Arg.: Verfügung über Gebrauchswert, § 566 BGB
h.M. (-)
Arg.: schuldrechtliche Einwirkung ist dem Eigentümer ggü. nicht wirksam
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010