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Auskunftsvertrag
675
- Auskunft rechtl verbindlich
- für beide Seiten erkennbar
- Auskunftsgeber besonders sachkundig oder die Auskunftsgebung erfolgt im eigenen wirtschaftlichen Interesse
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- Auskunftsgeber besonders sachkundig oder die Auskunftsgebung erfolgt im eigenen wirtschaftlichen Interesse
Tags: Schuldrecht
Quelle:
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