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3. Erläutern Sie die Begriffe Schulpsychologe als Sachverständige(r) und schulpsychologisches Gutachten.
Gutachten:
= empfehlend, nicht entscheidend!
= Mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage! Besteht aus Befund (vom Sachverständigen wahrgenommene Tatumstände) und Gutachten (Schlüsse, die der Sachverständige aus dem Befund zieht).
Gutachten muss die Grundlagen erkennen lassen, auf denen es aufgebaut ist.
Wenn Behörde auf schulpsychologisches Gutachten verzichtet (sich Fachwissen, Erfahrung und damit die Entscheidungskompetenz zutraut), darf deren Gutachten dem Niveau des schulpsychologischen Gutachtens "nicht nachstehen".
Behörde darf abweichen, die (verpflichtende!) Begründung darf dabei das Niveau einer wissenschaftlichen Darstellung nicht unterschreiten).

Sachverständiger: Erhebt Tatsachen (=Befund) - aufgrund besonderer Fachkundigkeit werden Schlussfolgerungen gezogen (Gutachten). Muss Gutachten begründen (Schlüssigkeit), unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde, falsche Angaben sind strafbar.

Pädagogen: beschreiben Symptome ("intelligent",...), können aber keine Aussagen über "über- oder unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit" (=psychologische Konstrukte!).
Tags: Arbeitsmodelle der Präsenz an Schulen und für Schulen, Zeman
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Psychologie
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: Wien
Veröffentlicht: 10.09.2009

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